Maaljoogerliches Gesetzbuch ( MGB )

§ 1 MGB

Der Üpperst Maaljooger hat immer Recht.

§ 2 MGB

Hat der Üpperst Maaljooger einmal nicht Recht,tritt automatisch § 1 MGB in Kraft.

§ 3 MGB

Jeder Maaljooger ist besonders pfleglich zu behandeln.
Abs.1. Zuwiderhandlungen in leichten Fällen - 50 Cent
Abs.2. Zuwiderhandlungen in schweren Fällen- 1€

§ 4 MGB

Jeder Maaljooger verpflichtet sich, gut gelaunt zusein.

§ 5 MGB

Jeder Maaljooger hat bei Maaljoogerfahrten das Maaljoogerzulassungsschild
an seinem Fahrrad mitzuführen.
Zuwiderhandlungen - 3 €

§ 6 MGB

Jeder Maaljooger hat bei Maaljoogertreffen (ab fünf Maaljooger)
die Maaljoogerbekleidung offen zu tragen.
Bei Feiern wo Schlips, Anzug oder Abendkleider
getragen werden ist § 6 MGB nicht anzuwenden.
Zuwiderhandlungen - 3 €

§ 7 MGB

Für Maaljooger die § 6 MGB in Folge mißachten,
wobei die Zeit zwischen den Folgetaten unerheblich ist.
Zuwiderhandlungen - 5 €

§ 8 MGB

Jeder Maaljooger hat in seiner Fahrweise - insbesondere beim Überholen -
auf andere Maaljooger Rücksicht zunehmen.
Zuwiderhandlungen - 50 Cent

§9 MGB

Jedes Wetter ist geduldig und mit Freuden zuertragen.
Zuwiderhandlungen - 50 Cent

§ 10 MGB

Beschwerden über schlechte Straßen und Wege sind an die jeweilige
Gemeindeverwaltung zurichten,ansonsten sind die Strecken
voller Begeisterung zuertragen.
Zuwiderhandlungen - 50 Cent

§ 11 MGB

Reparaturen werden durch den Üpperstmaaljoogerfiedsflicker durchgeführt.
Vergütung - 1 €

§ 12 MGB

Der Üpperstmaaljoogerfiedsflicker gibt auf Instandsetzungen eine Garantie von 24 Std.
Bei Schäden in der Garantiezeit vom Üpperstmaaljoogerfiedsflicker - 50 Cent

§ 13 MGB

Verletzungen werden durch die Üpperstmaaljoogerkrankensüster behandelt.
Behandlungsgebühr - 50 Cent

§ 14 MGB

Bei sadistischer Behandlungsweise durch die Üpperstmaaljoogerkrankensüster.
Von der Üpperstmaaljoogerkrankensüster
- 1 €

§ 15 MGB

Die Ansprache eines Maaljooger mit Wörtern wie :
"Blöde Kuh", "Arschloch", "Blödmann" usw. wird untersagt
Zuwiderhandlungen - 50 Cent

§ 16 MGB

Ansprachen wie in § 14 MGB beschrieben,dürfen verwendet werden,wenn durch
§ 19 MGB oder § 1 MGB eine Genehmigung erteilt wurde oder wird.
Zuwiderhandlungen - 50 Cent

§ 17 MGB

Ansprachen wie "Du liebe blöde Kuh", "Du lieber Blödmann",
"Du herzallerliebstes Arschloch" usw. sind ohne Genehmigung erlaubt.

§ 18 MGB

Blähungen sind grundsätzlich während der Fahrt auszuklincken,da ansonsten
eine optimale Verteilung der Faulgase nicht gewährleistet ist.
Zuwiderhandlungen - 50 Cent

§ 19 MGB

Die Strafgelder werden am Tag der vergehen bezahlt.
Zahlungsversäumnisse werden Kalendertäglich mit 100% verzinst und
verzinseszinst. Die Gelder sind bei dem Üpperstmaaljoogergeldindrieber
abzugeben.

§ 20 MGB

In Zweifelsfällen haben die Üpperstmaaljoogerschiedslü ein Urteil
über die Vergehen zu fällen.

§ 21 MGB

Erfolgt durch § 19 MGB keine Einigung tritt automatisch § 1 MGB in Kraft.

§ 22 MGB

Nicht aufgeführte Vergehen können jederzeit in Anlehnung an
§ 19 MGB und § 20 MGB geahndet werden.
Abs.1. leichte Vergehen - 50 Cent
Abs.2. schwere Vergehen - 1 €
Abs.3. besonders rauhe u.abartige Vergehen - 2 €

§ 23 MGB

Strafgelder werden in einer Gemeinschaftskasse hinterlegt.
Die Gelder werden später in geselliger Runde der Wirtschaft zugeführt.

§ 24 MGB

Im Zweifel ist das Recht gegen den Angeklagten.

§ 25 MGB

Unerlaubtes entfernen von der Truppe. (Ab fünfzehn Minuten)
Zuwiderhandlungen - 1 €

Stand März 2006



Üpperstmaaljooger Alfred
Üpperstmaaljoogerschiedslü Jörg u. Berthold
Üpperstmaaljoogerfiedsflicker Hylke
Üpperstmaaljoogergeldindrieber Hylke
Maaljoogerfiedsflickerlehrdeern Renate
Üpperstmaaljoogerkrankensüster Linda
Üpperstmaaljoogerpennlieker Ewald
Üpperstmaaljoogerimmenmöter Berthold

© 2006
Alfred Hinrichs
De Maaljoogers
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